Geschäftsmodell anwaltliche Abrechnungsgesellschaft
Das Geschäftsmodell einer anwaltlichen Abrechnungsgesellschaft basiert auf der Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten.
Die Frage, ob dies zulässig ist, war lange Zeit umstritten. Im Rahmen des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist die Abtretungsregelung des § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO geändert worden. Nach der Neuregelung, die am 18.12.2007 in Kraft getreten ist, reicht nun die schriftliche Einwilligung des Mandanten oder alternativ die rechtskräftige Feststellung der Forderung für eine zulässige Abtretung aus. Das Geschäftsmodell der anwaltlichen Abrechnungsgesellschaft hat somit eine sichere rechtliche Grundlage erhalten.
Schweigepflicht und Datenschutz
Die datenschutzrechtlichen Anforderungen bleiben durch eine schriftliche Einverständniserklärung des Mandanten gewährleistet. Der Mandant erklärt sich darin mit der Weitergabe seiner mandantenbezogenen Daten an uns einverstanden.
Die Mitarbeiter der PVS ra werden unter Hinweis auf die strafrechtlichen Bestimmungen gemäß § 203 Absatz 1 Nr. 6 StGB und das BDSG zur Verschwiegenheit über alle Vorgänge besonders verpflichtet. Damit unterliegen unsere Mitarbeiter im gleichen Umfang wie Sie und Ihre Mitarbeiter der Schweigepflicht.
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